Das Parlament Moldawiens hat kürzlich einen günstigen Gesetzentwurf für erneuerbare Energien offiziell registriert. Geplant ist die vollständige Zollbefreiung für importierte Windkraftanlagen, um Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien anzuregen. Der Gesetzentwurf enthält zwei zentrale Kernpunkte: Erstens werden Einfuhrzölle für sämtliche Geräte im Zusammenhang mit Windkraftanlagen direkt erlassen; zweitens ist eine Zahlungsaufschiebung für Importzahlungen von bis zu 20 Monaten zulässig. Erreicht das Projekt planmäßig die Netzanbindung, kommt eine vollständige Befreiung von Abgaben und Zöllen zur Anwendung.
Diese Politik soll das derzeitige Ungleichgewicht in der Energiestruktur Moldawiens beheben: Tagsüber besteht ein Überangebot an Solarstrom, nachts muss fehlender Strom zu hohen Preisen importiert werden. Energiespeicher gelten zudem als zentrales Begleitinstrument zur Lösung dieses Problems. Falls der Gesetzentwurf reibungslos verabschiedet wird, treten einige Bestimmungen sofort in Kraft. Die Gültigkeit der zollfreien Importregelung endet am 1. Juli 2028. Diese Woche geht der Entwurf zur Beratung an die Parlamentsausschüsse. Bereits jetzt genießen Solarpaneele in Moldawien eine vorangehende Zollbefreiung bei der Einfuhr.

Drei gängige Modelle weltweiter zollfreier Politik für die Windenergie
Weltweit lassen sich die zollfreien Regelungen für komplette Windkraftanlagen und deren Bauteile in drei Hauptkategorien einteilen:
1. Einseitige allgemeine Zollbefreiung
Um die Energiewende zu beschleunigen und die Baukosten für saubere Energie zu senken, gewähren einige Länder einseitig Zollfreiheit für Windenergieanlagen aus der ganzen Welt oder aus wichtigsten Herkunftsländern.
Großbritannien: Ab dem 1. April 2026 fallen für 33 zentrale Bauteile der Offshore-Windenergie die Einfuhrzölle weg – darunter Rotorblätter, Stromkabel und Turmzubehör. Unternehmen erhalten die Zollbefreiung, sofern sie über ein „System für genehmigte Verwendung“ nachweisen, dass die importierten Komponenten ausschließlich für die Herstellung von Windenergieanlagen verwendet werden.
Kuba: Zur Unterstützung der Energiewende bestehen Zollbefreiungen für Produkte erneuerbarer Energien (gültig bis 31. Dezember 2027). Sie umfassen mehr als 180 Zolltarifnummern, darunter Windgeneratoren und deren Bauteile, und gelten sowohl für Einfuhren natürlicher als auch juristischer Personen.
Vanuatu: Für genehmigte Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien kann eine Befreiung von Einfuhrzöllen und Mehrwertsteuer auf zentrale Bauteile von Windgeneratoren beantragt werden.
2. Gegenseitige Zollbefreiung im Rahmen regionaler Freihandelsabkommen (FTA)
Innerhalb von Freihandelsabkommen oder Zollunionen können Mitgliedsländer Windenergieanlagen unter Einhaltung der Herkunftsregeln zollfrei gegenseitig einführen und ausführen.
Innerhalb der EU: Die 27 EU-Mitgliedstaaten bilden einen einheitlichen Binnenmarkt und eine Zollunion. Komplette Windkraftanlagen und deren Bauteile zirkulieren zwischen den Mitgliedsländern vollständig zollfrei.
CPTPP-Mitgliedstaaten: Zwischen den Vertragsländern wie Japan, Vietnam, Malaysia, Singapur, Neuseeland und Kanada gelten für den Import und Export von Windenergieanlagen in der Regel zollfreie Regelungen.
Freihandelspartner Mexikos: Auf Basis des USMCA-Abkommens sowie weiterer Freihandelsabkommen mit Chile, Kolumbien und anderen Ländern beträgt der Einfuhrzollsatz für komplette Windkraftanlagen (HS-Code 8502.31.01) bei Einhaltung der Herkunftsregeln 0 %.
3. Präferenzzölle für ausgewählte Länder
Aufgrund bilateraler Handelsbeziehungen werden für Windenergieprodukte aus bestimmten Ländern ermäßigte Präferenzzölle gewährt.
EU gegenüber Indien: Nach den EU-Zollregeln unterliegen importierte Windkraftanlagen und deren zentrale Bauteile aus Indien dem Meistbegünstigtenzollsatz von 0 %. Lediglich für einige Strukturteile wie Türme beträgt der Zollsatz etwa 2,5 %.
